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StuB Nr. 24 vom Seite 968

Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der , I R 9/06 (Kurzinfo StuB 2007 S. 746 und StuB 2007 S. 912) Folgendes:

I. Betriebsvermögenszuführung

Der BFH hat mit Urteilen I R 106/05 (a. a. O.) und I R 9/06 (a. a. O.) vom für den Branchenwechsel oder damit vergleichbare Sachverhalte zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen überwiegend neues Be-triebsvermögen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG als zugeführt gelten kann. Dem ist zu folgen. Soweit der Tz. 9 des (BStBl I S. 455 = StuB 1999 S. 498) eine andere Auslegung zu entnehmen ist, wird hieran nicht mehr festgehalten. Das (BStBl I S. 629 = StuB 2002 S. 656) wird aufgehoben.

II. Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolge

Der Auffassung des BFH in seinem Urteil I R 9/06 folgend unterliegen die bis zum Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG entstandenen Verluste dem Abzugsverbot des § 8 Abs. 4 KStG und können von danach entstehenden Gewinnen oder (positiven) Einkünften nicht mehr abgezogen bzw. ausgeglichen werden; danach entstandene Verluste bleiben ausgleichs- und ab-zugsfähig. Tz. 33 des

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