Lehrbuch Abgabenordnung

16. Aufl. 2009

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55991-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-53626-7

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Lehrbuch Abgabenordnung (16. Auflage)

Abschnitt 7: Verwaltungsakte

I. Begriff des Verwaltungsaktes

201Wie jede Verwaltungsbehörde wird auch das Finanzamt im Bereich der Hoheitsverwaltung im Wesentlichen in Form von Verwaltungsakten tätig.

In § 118 Satz 1 AO werden die hierfür erforderlichen Merkmale bezeichnet. Danach ist ein Verwaltungsakt jede

  • hoheitliche Willenskundgebung

  • einer Behörde

  • zur Regelung eines Einzelfalles

  • auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes,

  • die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Verwaltungsakte sind z. B.:

Auskunftsersuchen, Fristverlängerungen, Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, Festsetzung von Verspätungszuschlägen und erstmalige Anmahnung von Säumniszuschlägen, Steuerbescheide, Änderungsbescheide, Haftungsbescheide, Steuermessbescheide, Stundungen, Erlasse, Prüfungsanordnungen, Ablehnung von Akteneinsicht (vgl. AEAO zu § 91 Nr. 4 und zu § 364 AO) usw.

Allgemeinverfügungen, § 118 Satz 2 AO: vgl. hierzu § 172 Abs. 3 AO, § 367 Abs. 2b AO. Z. B. Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. , BStBl I 2007, 224.

Keine Verwaltungsakte sind dagegen u. a.:

  • Innerdienstliche Weisungen, da sie keine unmittelbare Rechtswirkung haben.

Beispiel:

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist als Aufsichtsbehörde das FA Landshut an, in einem bestimmten Fall die Anerkennung von Bestattungs...

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