OFD Frankfurt/M. - S 2333 A - 46 - St 211

Lohnsteuerpflicht von Umlagezahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Überarbeitung auf Grundlage der Regelungen der und der

Es mehren sich in letzter Zeit Einsprüche bzw. Änderungsanträge von den an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligten Arbeitgebern bzw. deren Arbeitnehmern, mit der Begründung, die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmerumlagen seien kein Arbeitslohn.

Hierbei gilt es Folgendes zu unterscheiden

1. Sanierungsgeld nach § 65 der VBL-Satzung

Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und dem Wechsel zum Punktemodell erhebt die VBL entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten ab dem pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, die über die laufenden Umlagen i.H.v. insges. 7,86 v.H (Arbeitgeber u. Arbeitnehmeranteil, siehe Punkt 3) hinausgehen und der Finanzierung der vor dem begründeten Anwartschaften und Ansprüchen (Altbestand) dienen. Diese Sanierungsgelder stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

2. Sonderzahlungen des Arbeitgebers

Zahlungen des Arbeitgebers anlässlich einer schrittweisen Systemumstellung des Finanzierungsverfahrens auf das Kapitaldeckungsverfahren oder anlässlich der Überführung der Mitarbeiterversorgung an eine Zusatzversorgungskasse (ohne Systemumstellung) sind ebenfalls nicht lohnsteuereinbehaltungspflichtig. Zur Steuerfreiheit vgl. und ; ). Hinweis: Die VBL wird auch nach der Umstellung auf das Punktesystem zum weiterhin im Umlageverfahren finanziert.

Vor dem geleistete Zahlungen anlässlich des Ausscheidens des Arbeitgebers aus der VBL (sog. Gegenwertszahlungen) stellen nach der o.a. BFh-Rechtsprechung ebenfalls keinen Arbeitslohn dar (vgl. wegen der Einzelheiten BStBl. 2006 II S. 528).

Mit Einführung der gesetzlichen Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 2 bis 4 EStG i.V.m. § 52 Abs. 52a Satz 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) gehören diese Gegenwertszahlungen nach dem jedoch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sie sind zwingend (ohne die Möglichkeit einer individuellen Lohnversteuerung beim Arbeitnehmer) nach § 40b Abs. 4 EStG mit 15 % pauschal zu versteuern.

3. Umlageteil nach § 64 Abs. 2 der VBL-Satzung

Der monatliche Umlageteil i.H.v. insgesamt 7,86 v.H. teilt sich auf in einen Arbeitgeberanteil i.H.v. 6,45 v.H. und einen Arbeitnehmeranteil i.H.v. 1,41 v.H. (§ 64 Abs. 3 der VBL-Satzung). Diese monatlichen Umlageanteile stellen sowohl hinsichtlich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeiträge in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der der Lohnsteuer unterliegt. Wegen der Behandlung des Arbeitgeberanteils als steuerpflichtiger Arbeitslohn ist beim BFH ein Revisionsverfahren (Az. VI R 8/07) anhängig (Vorverfahren: Niedersächsischen Finanzgericht 11 K 307/06). Gleichgestellte Einsprüche ruhen kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Das gilt auch für Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen.

Auch zu der Behandlung der Umlagezahlung an die VBL, soweit sie individuell beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn besteuert wurde, ist unter dem Az 11 K 1990/05 E ein Klageverfahren beim Finanzgericht Münster anhängig.

Es bestehen keine Bedenken, gleichgelagerte Einsprüche mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO bis zur Entscheidung der o.g. Klage ruhen zu lassen. Das gilt auch für Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen.

Eine entsprechende Klarstellung wurde durch Einführung einer gesetzlichen Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 ab dem Kalenderjahr 2007 vorgenommen. Der Arbeitgeberanteil kann nach den Regelungen des § 40b EStG pauschal besteuert werden. Ab dem wurde darüber hinaus für den Arbeitgeberanteil eine Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 56 EStG) eingeführt

Behandlung von Einsprüchen für Zeiträume ab 2007:

Wegen der Festsetzung pauschaler Lohnsteuer auf Umlagebeträge zur VBL ist für das Kalenderjahr 2007 eine erneute Klage beim FG Niedersachsen anhängig (Az.: 11 K 292/07). In diesem Verfahren wird gerügt, dass die durch das JStG 2007 eingeführte Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG nicht mit dem aus Art 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Prinzip der Leistungsfähigkeit vereinbar ist. Vergleichbare Einsprüche können mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ebenfalls ruhen.

4. Zuschlag zur Umlage wegen Konkursrisiko (§ 20 Abs. 3 VBL-Satzung)

Umlagefinanzierte Zusatzversorgungskassen verlangen von ihren Mitgliedern, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (z.B: eine gemeinnützige GmbH), nach ihrer Satzung i.d.R. einen Zuschlag zur Umlage, mit dem das Konkursrisiko abgesichert wird, wenn keine Garantieerklärung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorliegt. So verlangt z.B. die VBL in den Fällen des § 20 Abs. 3 VBL-Satzung einen Zuschlag von 15 % zur laufenden-Umlage. Diesen Zuschlag behandelt das (EFG 2006, 1247) nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auf Bundesebene wurde entschieden, dass aufgrund der neuen Definition des Arbeitslohnbegriffs bei Arbeitgeberleistungen an betriebliche Versorgungskassen in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG auch insoweit von einer laufenden Umlage und damit von steuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen ist.

Weitere verfahrenstechnische Hinweise:

Von der Zurückweisung von Einsprüchen als unbegründet unter Hinweis auf die o.a. gesetzliche Regelung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) bittet die OFD mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur Verfahrensruhe abzusehen. Sofern Arbeitgeber gegen jede einzelne LSt-Anmeldung Einspruch erheben, bittet die OFD nur einen Eintrag in der maschinellen Rechtsbehelfsliste als Merkposten vorzunehmen. Die Entscheidung über Änderungsanträge nach § 164 Abs. 2 AO in dieser Rechtsfrage bittet die OFD zurückzustellen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2333 A - 46 - St 211

Fundstelle(n):
ZAAAD-00266