Arbeitshilfe Dezember 2010

Grenzgängereigenschaft eines leitenden Angestellten einer schweizerischen Kapitalgesellschaft mit regelmäßiger Arbeitsstätte in der Schweiz bei zeitweiser Tätigkeitsausübung in einem Drittstaat - Mustereinspruch

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Ist der Kläger kein Grenzgänger, weil er aus einem Drittstaat (hier China) nach Arbeitsende an über 60 Arbeitstagen nicht an den Wohnsitzstaat (hier Deutschland) zurückgekehrt ist?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB YAAAC-96579