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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 7 K 191/06

Gesetze: GG Art. 3 GGArt. 12 Abs. 1 GG Art. 105 Abs. 2 a HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1HmbSpVStG § 4 HmbSpVStG § 8HmbSpVStG § 12

Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

Leitsatz

Spieleinsatz im Sinne des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes ist der vom Spieler für das einzelne Spiel aufgewendete Betrag sowie die von dem Spieler aufzuwendende Spielvergnügungsteuer. Dieses ergibt sich dem Sinn und Zweck der Spielvergnügungsteuer als örtliche Aufwandsteuer. Danach kommt es nicht mehr auf die in der Rechtsprechung entwickelte Konstruktion der kalkulatorischen Abwälzbarkeit an.

Das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz ist verfassungsgemäß. Der allgemeine Gleichheitssatz wird durch die unterschiedliche Besteuerung von in Spielhallen und Spielbanken aufgestellten Spielgeräten nicht verletzt.

Fundstelle(n):
MAAAC-96155

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.08.2008 - 7 K 191/06

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