BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 256/08

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: TKG § 113a; TKG § 113b; BVerfGG § 32 Abs. 1

Gründe

Die Verlängerung der einstweiligen Anordnung beruht auf denselben Gründen wie die Anordnung vom . Eine Änderung oder Ergänzung der Entscheidung im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern mit einem erneuten Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG geltend gemachten neuen Gesichtspunkte, insbesondere auf Nachteile in Folge der insoweit prüfungsbedürftigen neuen Zugriffsmöglichkeiten des Bayerischen Rechts, bleibt nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme vorbehalten. Entsprechendes gilt für etwaige Änderungen in Folge der Ergebnisse des Berichts der Bundesregierung zu den bisherigen praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung vom .

Fundstelle(n):
SAAAC-95087