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BFH 17.07.2008 I R 85/07, BBK 21/2008 S. 4820

Bilanzänderung nach höchstrichterlicher Klärung einer Bilanzierungsfrage möglich

Der BFH erweitert in seinem Urteil vom den Anwendungsbereich der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG:

Eine Bilanzänderung ist nicht nur auf Fälle von Bilanzierungswahlrechten beschränkt, bei denen der Kaufmann sein Wahlrecht neu ausüben will, z. B. geänderte Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen. Nunmehr kann auch ein objektiv falscher, aber subjektiv richtiger Bilanzansatz durch einen objektiv und subjektiv richtigen Bilanzansatz ersetzt werden. Dies betrifft Fälle, in denen der Kaufmann bislang einen vertretbaren Bilanzierungsansatz vorgenommen hatte, die Rechtsprechung des BFH nachträglich aber einen anderen Bilanzierungsansatz bejaht.

Beispiel: Kaufmann K bildet in seiner im Jahr 2001 aufgestellten Bilanz für das Jahr 2000 keine Rückstellung für die Aufbewahrung von...

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