BFH Beschluss v. - IX B 36/08

Verfügungsberechtigter i.S.d. § 2 Abs. 3 VermG erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Gesetze: EStG § 21, VermG § 2 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Die aufgeworfenen Rechtsfragen zur steuerrechtlichen Behandlung von dem Verfügungsberechtigten i.S. des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes bis zur Klärung des gegen ihn gerichteten Herausgabeanspruchs zugeflossenen Nutzungsentgelten sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (vgl. , BFHE 209, 83, BStBl II 2005, 456, und IX R 66/03, BFHE 209, 87, BStBl II 2005, 480), mit der sich die Kläger nicht auseinandergesetzt haben, geklärt. Danach nutzt allein der Verfügungsberechtigte —und nicht der (potentiell) Restitutionsberechtigte— das Restitutionsobjekt und ist bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids als Vermieter Träger der Rechte und Pflichten; nur der Verfügungsberechtigte (hier: der Kläger) erzielt daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Voraussetzungen für die Annahme eines Verwalter- oder Treuhandverhältnisses liegen nicht vor. Zudem muss man nicht (zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher) Eigentümer sein, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 EStG erzielen zu können (vgl. , BFH/NV 2007, 406; vom IX R 54/00, BFH/NV 2004, 1079, m.w.N.).

Fundstelle(n):
PAAAC-93977