WStBG § 9b

§ 9b GmbH & Co. KG und KG [1]

Für Beschlüsse von Unternehmen der Realwirtschaft, die als GmbH & Co. KG oder KG über die Aufnahme des Wirtschaftsstabilisierungsfonds als Kommanditist entscheiden, genügt die einfache Mehrheit der am Beschluss teilnehmenden Gesellschafter.

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TAAAC-93377

1Anm. d. Red.: § 9b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 543) mit Wirkung v. .