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BFH 22.07.2008 VI R 51/05, StuB 19/2008 S. 768

Einkommen-/Lohnsteuer | Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses sind Arbeitnehmer

Der Vorsitzende und die Referenten des AStA sind Arbeitnehmer i. S. des Einkommensteuerrechts. Die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen sind als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu behandeln (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV).

Praxishinweise: Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff ist stets nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls zu bestimmen; eine abschließende Bestimmung durch feststehende Merkmale ist nicht möglich. Der Allgemeine Studentenausschuss (AStA) ist das Exekutivorgan des Studentenparlaments. Die Mitglieder dieses Organs begründen ein Dienstverhältnis, da sie weisungsgebunden (gegenüber dem Studentenparlament) in einen geschäftlichen Organismus eingebunden sind und dami...

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