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KSR Nr. 10 vom Seite 5

Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von sog. „Tokenspielen”

Tokenspiele eröffnen dem Spieler keine Chance auf einen Geldgewinn

Oliver Hagen und Aileen Preuß

Ein „Glücksspiel mit Geldeinsatz” i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG- RL liegt nur dann vor, wenn dem Spieler eine Chance auf einen Geldgewinn eingeräumt wird und der Geräteaufsteller im Gegenzug das Risiko trägt, Gewinne auszahlen zu müssen.

Funktionsweise eines Tokenspiels

Ein Tokenspiel gehört zu den sog. „Fun-Games”. Der Spieler wirft dabei Geld in den sog. Tokenmanager ein, der als vom Tokenspiel getrennte Zahlstelle fungiert. Der eingeworfene Geldbetrag wird dabei auf einer Chipkarte gespeichert und der Spieler erhält im Gegenwert des eingezahlten Betrags Wertmünzen (Token), mit denen er die Spielgeräte bedienen kann. Wirft der Spieler die Token in ein Spielgerät erhält er Spielpunkte gutgeschrieben. Die Spielpunkte kann er sich nach Beendigung des Spiels an dem Spielgerät in Token auszahlen lassen. Die Token kann er wiederum am Tokenmanager in Geld zurücktauschen. Allerdings ist der Rücktausch höchstens i. H. des auf der Chipkarte gespeicherten Einzahlungsbetrags möglich. Der Spieler hat somit keine Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der seinen Einsatz übersteigt.

Keine Befreiung nach dem Umsatzsteuergesetz

Die Umsätze aus Tokenspielen sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1999 sind Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie unter ...

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