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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 22/08

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Nr. 1, AO § 170 Abs. 2, AO § 171 Abs. 3, KaffeeStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, KaffeeStV § 27

Verjährung des Kaffeesteuer-Vergütungsanspruchs

Leitsatz

Die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO läuft auch dann ab, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden daran gehindert war, einen verjährungshemmenden Antrag zu stellen.

Wegen Versäumung der Fristsetzungsfrist kann nicht Wiedereinsetzung gewährt werden (ständige Rechtsprechung).

Fundstelle(n):
OAAAC-90496

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