BFH Beschluss v. - IX B 234/07

Verletzung des Rechts auf Gehör und der richterlichen Hinweispflicht; keine Revisionszulassung bei Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, FGO § 76, FGO § 115

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind auch nicht gegeben.

1. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor. Für eine hinreichende Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch unterlassene Amtsermittlung fehlt es an den dazu erforderlichen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74). Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) wie auch eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom III B 33/05, BFH/NV 2006, 568; vom I B 90/05, BFH/NV 2006, 601). Auf naheliegende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte braucht das Gericht zumindest dann nicht hinzuweisen, wenn die Beteiligten —wie hier— fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 56/01, BFH/NV 2002, 947; vom XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802). Abgesehen davon muss ein Beteiligter bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. , BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, m.w.N.; , BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.). Zudem wird nicht dargetan, warum die rechtskundig vertretenen Kläger angesichts der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) nach Charakter (Werbungskosten) und Abfluss (Streitjahr 1991) bestrittenen Aufwendungen nicht von sich aus in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende weitere Sachaufklärung hingewirkt haben.

2. Mit der —der Revision vorbehaltenen— Rüge der „Verletzung materiellen Rechts” und der Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung, die die Kläger mit ihrer eigenen, vom FG abweichenden Rechtsansicht begründen, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 27; BFH-Beschlüsse vom I B 2/02, BFH/NV 2003, 488; vom IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649, m.w.N.). Auch ist die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) nicht hinreichend dargelegt; es fehlt an der Benennung von auf abweichenden, abstrakten Rechtssätzen beruhenden Divergenzentscheidungen.

Auch hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; die Kläger haben sich nicht hinreichend mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen auseinandergesetzt (s. zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 der AbgabenordnungAO bei „Ermittlungen von Besteuerungsgrundlagen”: , BFH/NV 2002, 749, 755, m.w.N.; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 171 Rz 78; zu steuerrechtlichen Ermittlungen nach § 208 AO: BTDrucks 7/4292; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 208 AO Rz 14, 15; zur (vermeintlich) falschen Rechtsgrundlage: Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 121 AO Rz 44 ff., 212; zur Anwendung der Vorschriften der AO und FGO betr. Feststellungen bei § 169 Abs. 2 Satz 2 AO: Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO, Rz 25).

Entsprechend ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) erforderlich.

Fundstelle(n):
TAAAC-90143