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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG); Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie § 25 Abs. 1 SGB III sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Prostituierten stand bisher die Sittenwidrigkeit von Verträgen entgegen, die auf die Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution gerichtet sind. Die Entwicklung in der Rechtsprechung, die sich sowohl gegen die Einstufung der Prostitution als sittenwidrig ( 35 A 570.99; NJW 2001, S. 983 – 989) als auch gegen die herrschende Ansicht des Nichtvorliegens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bei bestehender Sittenwidrigkeit (; USK 2000-49) wandte, sowie die gestiegene gesellschaftliche Akzeptanz der Prostitution hat den Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Klarstellung zur Verbesserung der rechtlichen Situation von Prostituierten veranlasst, die u.a. den Zugang zu den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen ermöglicht.
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