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Altersteilzeitgesetz; hier: Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom (BGBl I S. 1078) ist ein „neues” Altersteilzeitgesetz (AtG) geschaffen worden. Es ist am in Kraft getreten und hat das Altersteilzeitgesetz vom (BGBl I S. 2343, 2348) abgelöst.
Das Altersteilzeitgesetz vom ist zwischenzeitlich wiederholt geändert und ergänzt worden, zuletzt durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom (BGBl I S. 1046).
Dabei wurde das Altersteilzeitgesetz u. a. an die Einführung der Geringfügigkeitsgrenze in der Arbeitslosenversicherung angepasst, der zeitliche Geltungsbereich ausgedehnt, seine Anwendbarkeit wesentlich erleichtert, Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit zur Altersteilzeitarbeit eröffnet, die Geltungsdauer des Altersteilzeitgesetzes verlängert und die Förderhöchstdauer erweitert.
Durch das Altersteilzeitgesetz soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden, wobei der gleitende Übergang in den Ruhestand durch Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit unterstützt wird. Begünsti...