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Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner für selbständige Künstler und Publizisten nach § 5 Absatz 1 Nr. 11a SGB V
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom – 2. KSVG-ÄndG – (BGBl. I Seite 1027) werden verschiedene Einzelfragen der Künstlersozialversicherung geregelt, die sich seit der Novellierung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) als klärungsbedürftig erwiesen haben. Dazu gehört auch eine Sonderregelung für den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) für selbständige Künstler und Publizisten, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des KSVG (1983) ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, wenn sie während neun Zehnteln des Zeitraums zwischen dem und der Rentenantragstellung nach dem KSVG krankenversichert waren. Nach Auffassung des Gesetzgebers wird damit eine Lücke in der sozialen Absicherung von selbständigen Künstlern und Publizisten geschlossen. Die Regelungen sind am in Kraft getreten.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte haben die Auswirkungen der Neuregelung in § 5 Absatz 1 Nr. 11a SGB V, § 20 Absatz 1 Nr. 11 SGB XI beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in dieser Verlautbarung zusammengefasst. Sofern hier keine anders lautenden ...