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Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen
Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom (BGBl. I S. 2657) wird mit Wirkung vom die Rechtskreistrennung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie sie sich bisher aus dem Zwölften Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ergab, aufgehoben. Damit gelten vom an in der Krankenversicherung im gesamten Bundesgebiet einheitliche Rechengrößen (Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze), und zwar die der alten Bundesländer; Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird hingegen auch über den hinaus an der Trennung der Rechengrößen für die alten und die neuen Bundesländer festgehalten. Dabei zählt Ost-Berlin in diesen Versicherungszweigen stets zu den neuen Bundesländern.
Zusammenfassend betrachtet ergibt sich dadurch für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht vom an folgende Rechtslage:
Kranken- und Pflegeversicherung
bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze
Sachbezugswerte
in den alten Bundesländern einschließlich West-Berlin gelten die West-Werte
in den neuen Bundesländern ein...