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AOK-BUNDESVERBAND, Rundschreiben v.

Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten

Für Arbeitnehmer, die berufsmäßig unständige Beschäftigungen ausüben, gelten im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung Besonderheiten. Da in der Praxis eine unterschiedliche Rechtsanwendung feststellbar ist, nehmen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung dies zum Anlass, die bestehenden versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Bestimmungen neu zu erläutern. Die Ausführungen zu unständig Beschäftigten in früheren Rundschreiben werden hiermit zusammengefasst.

A Gesetzliche Regelungen

§ 27 SGB III
Versicherungsfreie Beschäftigte

(1) und (2) …

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1. unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,

2. bis 4. …

(4) und (5) …

§ 186 SGB V
Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) …

(2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäft...

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