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Besprechungsergebnis v.

Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen – handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen –, der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Verbandes der privaten Krankenversicherung über Fragen der Rentenversicherung von Pflegepersonen am 27.02.2007

1. Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen; hier: Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflegetätigkeit im Wege vorausschauender Betrachtungsweise

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen, sind nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung hat. Die Versicherungspflicht setzt neben dem Mindestmaß an Pflege, das durch den auf die Woche bezogenen regelmäßigen (Mindest)Umfang der Pflegetätigkeit zum Ausdruck kommt, auch eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus. Gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen, insbesondere im Rahmen der ersatzweise ausgeübten Pflegetätigkeit bei Urlaub oder Krankheit der eigentlichen Pflegeperson, führen danach nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich oder vorübergehend sind solche Pflegetätigkeiten anzusehen, die nicht mindestens auf zwei Monate (bzw. 60 Tage) angelegt sind. Die Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflege ist bei Aufnahme der Pflegetätigkeit im Wege einer vorausschauenden Betrachtungswei...

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