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Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der See-Krankenkasse, der Bundesknappschaft, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung am 17./18.03.2005
1. Versicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Gesellschafter einer englischen Limited
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Anerkennung ausländischer juristischer Personen mit tatsächlichem Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat (vergleiche Urteil vom – C-208/00 –, EuGHE I 2002 S. 9919, NJW 2002 Seite 3614) sind die anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit dieser Gesellschaften anzuerkennen. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin mit Urteil vom – VII ZR 370/98 – (BGHZ Bd. 154 S. 185) entschieden, dass ausländische juristische Personen auch dann im Inland anzuerkennen sind, wenn sie ihren effektiven Verwaltungssitz in Deutschland haben.
Es können somit die Vorteile der garantierten europäischen Niederlassungsfreiheit genutzt und Kapitalgesellschaften unter Nutzung des Gesellschaftsrechts eines anderen europäischen Mitgliedstaates (zum Beispiel: Großbritannien) errichtet werden, zum Beispiel durch die Gründung einer englischen „Private Company limited by shares” (nachfolgend: englische Limited). Während die Gründung einer GmbH in Deutschland neben hohen Gründungskosten und der erforderlichen notariell...