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Besprechungsergebnis v.

Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der See-Krankenkasse, der Bundesknappschaft, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung am 26./27.05.2004

1. Gemeinsames Rundschreiben vom zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung; hier: Überarbeitung aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsänderungen sowie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei und damit zugleich pflegeversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechendes gilt nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung unterliegen Studenten in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich der Versicherungspflicht, es sei denn, dass die Beschäftigung die Voraussetzungen der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 beziehungsweise (seit ) § 8a SGB IV erfüllt.

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommt nach den genannten Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vergleiche unter anderem Urteile vom – 3/12 RK 14/73 –, USK 7573, vom – 3 RK 42/75, 3/12 RK 17/7...

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