GVG § 44
Vierter Titel: Schöffengerichte
§ 44
Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Hilfsschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-88667
Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Hilfsschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).
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