InvZulG 2010 § 6

§ 6 Höhe der Investitionszulage

(1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 für begünstigte Investitionen eines Erstinvestitionsvorhabens


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1.
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [1] Nr. 1
12,5 Prozent,
2.
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [2] Nr. 1, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin handelt und der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom erfüllt,
10 Prozent,
3.
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [3] Nr. 2
10 Prozent,
4.
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [4] Nr. 3
7,5 Prozent,
5.
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [5] Nr. 4
5 Prozent,
6.
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [6] Nr. 5
2,5 Prozent 

der Bemessungsgrundlage.

(2) Erfüllt der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003, erhöht sich die Investitionszulage vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, bei Erstinvestitionsvorhaben


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1.
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [7] Nr. 1
auf 25 Prozent,
2.
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [8] Nr. 2
auf 20 Prozent,
3.
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [9] Nr. 1 und 2 im Rahmen eines großen Investitionsvorhabens im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 (ABl EU 2006 Nr. C 54 S. 13) in Betriebsstätten in den nicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin
auf 15 Prozent,
4.
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [10] Nr. 3
auf 15 Prozent,
5.
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [11] Nr. 4
auf 10 Prozent,
6.
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [12] Nr. 5
auf   5 Prozent  

der Bemessungsgrundlage.

(3) Abweichend von Absatz 2 erhöht sich die Investitionszulage in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin vorbehaltlich des Absatzes 5 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, bei Erstinvestitionsvorhaben

  1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [13] Nr. 1 bis 3 auf 10 Prozent

    der Bemessungsgrundlage, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom erfüllt,

  2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [14] Nr. 1 auf 20 Prozent

    der Bemessungsgrundlage, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom erfüllt.

(4) Bei Investitionen, die zu einem großen Investitionsvorhaben gehören, auf das der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom (ABl EG Nr. C 70 S. 8), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission vom (ABl EU Nr. C 263 S. 3), oder die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 anzuwenden sind, sind die Absätze 1 und 2 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.

(5) 1Für Investitionen eines Erstinvestitionsvorhabens in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin gelten die Absätze 1 bis 3 nur, soweit die Investitionszulage für ein Erstinvestitionsvorhaben den Betrag von 7,5 Millionen Euro nicht überschreitet. 2Eine höhere Investitionszulage kann nur dann festgesetzt werden, wenn eine Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der eine höhere Beihilfeintensität festgelegt worden ist.

Fundstelle(n):
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KAAAC-88530

1Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf Satz 1, da § 4 Abs. 1 nur einen Satz enthält.

2Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf Satz 1, da § 4 Abs. 1 nur einen Satz enthält.

3Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf Satz 1, da § 4 Abs. 1 nur einen Satz enthält.

4Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf Satz 1, da § 4 Abs. 1 nur einen Satz enthält.

5Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf Satz 1, da § 4 Abs. 1 nur einen Satz enthält.

6Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf Satz 1, da § 4 Abs. 1 nur einen Satz enthält.

7Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf Satz 1, da § 4 Abs. 1 nur einen Satz enthält.

8Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf Satz 1, da § 4 Abs. 1 nur einen Satz enthält.

9Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf Satz 1, da § 4 Abs. 1 nur einen Satz enthält.

10Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf Satz 1, da § 4 Abs. 1 nur einen Satz enthält.

11Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf Satz 1, da § 4 Abs. 1 nur einen Satz enthält.

12Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf Satz 1, da § 4 Abs. 1 nur einen Satz enthält.

13Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf Satz 1, da § 4 Abs. 1 nur einen Satz enthält.

14Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf Satz 1, da § 4 Abs. 1 nur einen Satz enthält.