InvZulG 2010 § 3

§ 3 Begünstigte Betriebe

(1) 1Begünstigte Betriebe sind:

  1. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;

  2. Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:

    1. Rückgewinnung,

    2. Bautischlerei und Bauschlosserei,

    3. Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),

    4. Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,

    5. Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,

    6. Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,

    7. Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,

    8. technische, physikalische und chemische Untersuchung,

    9. Forschung und Entwicklung,

    10. Werbung und Marktforschung,

    11. Fotografie,

    12. Reparatur von Telekommunikationsgeräten;

  3. folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:

    1. Hotels, Gasthöfe und Pensionen,

    2. Erholungs- und Ferienheime,

    3. Jugendherbergen und Hütten,

    4. Campingplätze.

2Die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen und dem Beherbergungsgewerbe ist nach der vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vorzunehmen. 3Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen Dienstleistungen oder das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) 1§ 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom erfüllt. 2§ 2 Abs. 1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist.

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KAAAC-88530