ZVG § 89

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Zweiter Titel: Zwangsversteigerung

VI. Entscheidung über den Zuschlag

§ 89

Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.

Fundstelle(n):
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AAAAC-87706