ZVG § 103

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Zweiter Titel: Zwangsversteigerung

VII. Beschwerde

§ 103 [1]

1Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluss aufgehoben oder abgeändert wird, allen Beteiligten und demjenigen Bieter, welchem der Zuschlag verweigert oder erteilt wird, sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. 2Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so erfolgt die Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner.

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AAAAC-87706

1Anm. d. Red.: § 103 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3416) mit Wirkung v. 1. 2. 2007.