AnlEntG § 18

§ 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung [1]

(1) Bis zum können die Entschädigungseinrichtungen und Institute § 5 weiter in der bis zum geltenden Fassung anwenden.

(2) Institute, die vor dem aus einer Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind, können nicht mehr für die Abwicklung von Entschädigungsfällen bei dieser Entschädigungseinrichtung herangezogen werden.

(3) Für Entschädigungsfälle, die vor dem festgestellt worden sind und bei denen das Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist § 8 Abs. 3 bis 10 in der ab dem geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Unterrichtung durch die Bundesanstalt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 tritt der .

  2. Hat die Entschädigungseinrichtung zur Deckung des Mittelbedarfs bereits vor dem 30. Juni 2009 einen Kredit aufgenommen, entfällt die Verpflichtung zur Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 8 Abs. 3 Satz 1, soweit der Mittelbedarf durch den Kredit gedeckt wird.

(4) Kapitalanlagegesellschaften, die am eine Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes haben und von dieser Erlaubnis länger als ein Jahr keinen Gebrauch gemacht haben, gelten bis zum nicht als Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4.

(5) Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1, die sich auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes beziehen und die vor dem abgeschlossen worden sind, gelten als Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes.

Fundstelle(n):
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TAAAF-02005

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2602) mit Wirkung v. .