AnlEntG § 17

§ 17 Zeitlicher Anwendungsbereich [1]

(1) Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz besteht für einen Entschädigungsfall wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nur, wenn dieser Entschädigungsfall nach dem eingetreten ist.

(2) 1Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Gesetz können erstmals ab dem angemeldet werden. 2Sofern die Unterrichtung gemäß § 5 Absatz 4 vorher erfolgt ist, beginnt die Anmeldefrist gemäß § 5 Absatz 5 erst ab dem .

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TAAAF-02005

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 18 zu § 17 geworden und i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 786) mit Wirkung v. .