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BFH 15.05.2008 IV R 46/05, StuB 16/2008 S. 647

Qualifizierung eines „Darlehenskontos” des Kommanditisten als Kapitalkonto

Bei einem als „Darlehenskonto” bezeichneten Konto eines Kommanditisten, das im Rahmen des sog. Vier-Konten-Modells dazu bestimmt ist, die nicht auf dem Rücklagenkonto verbuchten Gewinnanteile aufzunehmen, kann es sich auch dann um ein Kapitalkonto i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 S. 648EStG handeln, wenn es gewinnunabhängig zu verzinsen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass entweder auf diesem Konto die Verluste der Gesellschaft verbucht werden oder dass das Konto im Fall der Liquidation der Gesellschaft oder des Ausscheidens des Gesellschafters mit einem etwa bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist (Bezug: § 15a Abs. 1 EStG; § 121, § 168 HGB).

Praxishinweise: Ob ein „Darlehenskonto” als Teil des Kapitalkontos zu behandeln ist, ist regelmäßig anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln...

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