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BVerfG 07.08.2007 1 BvR 1941/07, NWB 34/2008 S. 274

Vertragsarztrecht | Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Teilnahme an vertragsärztlicher Versorgung bei Überschreiten der Altersgrenze

Die Altersgrenze für die Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (Vollendung des 68. Lebensjahres, § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V) ist verfassungsgemäß. Sie dient dem Schutz der Versicherten vor Gefährdung durch ältere, nicht mehr voll leistungsfähige Vertragsärzte und damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlbelang. Aus der Regelung, wonach im Falle der in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks festgestellten ärztlichen Unterversorgung die Altersgrenze nicht mehr gilt (§ 95 Abs. 7 Satz 8 SGB V), kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber gehe nicht mehr von einer reduzierten Leistungsfähigkeit älterer Ärzte aus. Auch eine Kollision mit den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot liegt nicht vor ( NWB BAAAC-53537).

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