ArbnErfG § 7

Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst

1. Diensterfindungen

§ 7 Wirkung der Inanspruchnahme [1]

(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.

(2) Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.

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CAAAC-87406

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2521) mit Wirkung v. .