ArbnErfG § 29

Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst

5. Schiedsverfahren

§ 29 Errichtung der Schiedsstelle [1]

(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.

(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.

Fundstelle(n):
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CAAAC-87406

1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .