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FG München 06.03.2008 15 K 2919/04, NWB direkt 32/2008 S. 8

Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung als Arbeitslohn

Ist der Treuhänder verpflichtet, die Stimmrechte aus dem treuhänderisch von ihm gehaltenen 60-%-Anteil an einer GmbH nach den Weisungen des Treugebers auszuüben, ist der in einem Beschäftigungsverhältnis zu der GmbH stehende Treugeber nicht deren Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung stellt bei ihm steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

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