BZSt - St II 2 -S 2282 - 138/2008 BStBl 2008 I S. 716

Familienleistungsausgleich; Umsetzung des (BStBl 2008 II S. 56)

Bezug: BStBl 2013 I S. 882

Mit Urteil vom (BStBl 2008 II S. 56) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes geändert. Er hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon besteht, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt, wenn das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestandes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nachgeht und seine gesamten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen.

In diesen Fällen ist daher ab sofort und entsprechend der Gesetzessystematik für jeden Kalendermonat, für den ein Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht wird, zunächst zu prüfen, ob trotz der Erwerbstätigkeit mindestens an einem Tag im Kalendermonat die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c EStG vorliegen (Ermittlung des Anspruchszeitraumes).

Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die dem Anspruchszeitraum zuzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag übersteigen.

  • Ist dies der Fall, besteht für den gesamten Anspruchszeitraum kein Anspruch auf Kindergeld.

  • Übersteigen die dem Anspruchszeitraum zuzurechnenden gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes hingegen nicht den maßgeblichen Grenzbetrag, besteht unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt, im gesamten Anspruchszeitraum ein Anspruch auf Kindergeld.

Die in den folgenden Abschnitten der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) erläuterte Verwaltungsauffassung bezüglich der Thematik „Vollzeiterwerbstätigkeit” ist nicht mehr anzuwenden: DA 63.3.2.6 Abs. 2a, Abs. 4 Satz 6 und Abs. 5 Satz 4, DA 63.3.3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie DA 63.3.4 Abs. 5 FamEStG.

BZSt v. - St II 2 -S 2282 - 138/2008


Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 716
SJ 2008 S. 16 Nr. 16
UAAAC-86078