BGH Beschluss v. - IX ZA 6/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Ahlen, 10 C 106/07 vom LG Münster, 5 T 1052/07 vom

Gründe

Dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die von ihm beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 ZPO).

Die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 ZPO). Überdies hätte das Beschwerdegericht in seinen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde gar nicht zulassen können.

Mit Beschluss vom hat es die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge zurückgewiesen. Bereits die Zurückweisung der Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO); für die Zurückweisung der nicht eröffneten sofortigen Beschwerde gilt das erst recht.

Mit Beschluss vom hat es die Gegenvorstellung des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in der Beschwerdeinstanz (vgl. , FamRZ 2004, 1633, 1634; v. - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (, n.v.).

Fundstelle(n):
YAAAC-85942

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein