BO § 80

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

3. Verschlussmaßnahmen

a) Allgemeines

§ 80 Allgemeines [1]

(1) Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74), aus denen nach Lösung von Verbindungsstellen oder nach Verletzung der Metallwandungen Alkohol oder alkoholhaltige Dämpfe entnommen werden könnten, sind als besonders gefährdete Anlagenteile durch Verschlusskappen (§ 82) oder Verschlussräume (§ 83) zu sichern.

(2) 1Verbindungsstellen an den übrigen Geräten, Gefäßen und Rohren sowie an den Kappen sind durch Plombenverschlüsse (§ 81) so zu sichern, dass ein Lösen nur nach Verletzung der Verschlüsse möglich ist. 2Plombenverschlüsse sind nicht erforderlich an Verbindungsstellen, die durch fachgerechtes Schweißen, Hartlöten oder Nieten, Letzteres nur unter Verwendung von Vollnieten, entstanden sind.

(3) Werden besonders gefährdete Anlagenteile durch Geräte oder Gefäße hindurchgeführt, die sonst keiner amtlichen Sicherung bedürfen, müssen diese Geräte und Gefäße von allen Seiten vollständig geschlossen sein und entsprechend Absatz 2 amtlich gesichert werden.

Fundstelle(n):
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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 80 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.