BO § 6

Erstes Buch: Herstellung und Reinigung des Branntweins

1. Abschnitt: Herstellung des Branntweins

4. Obstbrennereien

§ 6

Obststoffe, denen zur Erhöhung der Weingeistausbeute Zucker, Melasse oder dergleichen zugesetzt worden ist (z. B. gezuckertes Obst, überzuckerter Wein), dürfen in Obstbrennereien nicht verarbeitet werden.

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YAAAC-85660