BO § 228

Siebentes Buch: Besondere Bestimmungen für einzelne Betriebe

1. Geräte zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein außerhalb der Brennereien

§ 228 [1]

(1) Die Abgabe von Filtergeräten ist nicht nach § 227 anzuzeigen.

(2) Wer Filtergeräte herstellen oder vertreiben will, hat 14 Tage vor Beginn des Betriebes der zuständigen Zollstelle eine Anmeldung in doppelter Ausfertigung zu übergeben, die zu enthalten hat:

  1. Name oder Firma und Sitz des Betriebes, Name des verantwortlichen Betriebsleiters,

  2. die nähere Bezeichnung und Beschreibung jedes Filtergeräts unter Angabe des Fassungsvermögens, der Größe der Filterfläche, der Art und Zusammensetzung der Filtermasse, der Wirkungsweise und des Verwendungszweckes.

(3) Die erste Ausfertigung der Anmeldung bleibt bei der Zollstelle, die zweite Ausfertigung ist mit der Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu versehen und dem Betriebsinhaber zurückzugeben; dieser hat sie aufzubewahren.

(4) Jede Änderung der zur Herstellung oder zum Vertrieb angemeldeten Geräte (Absatz 2 unter b) ist der Zollstelle alsbald anzuzeigen.

(5) 1Aus den Geschäftsbüchern müssen Name und Wohnort der Empfänger der einzelnen abgegebenen Filtergeräte sich ohne Schwierigkeiten feststellen lassen. 2Das Hauptzollamt kann die Führung besonderer Bücher anordnen. 3Der Aufsichtsoberbeamte hat aus den Büchern von Zeit zu Zeit stichprobenweise Auszüge über die abgegebenen Filtergeräte zu fertigen und sie dem für den Empfänger zuständigen Aufsichtsoberbeamten zur Nachprüfung des Verbleibs und der Verwendung der Geräte zuzuleiten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Personen oder Betriebe anzuwenden, die zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Destilliergeräte mit einem Fassungsvermögen der Blase von mehr als einem halben Liter bis zu fünf Liter herstellen oder vertreiben.

Fundstelle(n):
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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 228 Abs. 6 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.