BO § 189

Viertes Buch: Ablieferung und Übernahme des Branntweins

1. Abschnitt: Ablieferung

4. Verpflichtungen des Brennereibesitzers

§ 189 [1]

(1) 1Der Brennereibesitzer muss die ihm gelieferten Versandgefäße und das ihm etwa gelieferte Vergällungsmittel auf seine Kosten von der Güter- oder Empfangsstelle abholen und bis zur Verwendung sorgfältig aufbewahren. 2Er hat den Empfang der Bundesmonopolverwaltung zu bestätigen.

(2) 1Der Brennereibesitzer muss die notwendigen Einrichtungen zur Abnahme und Vergällung des Branntweins treffen und die Branntweinabnahme so vorbereiten, dass damit sofort nach Eintreffen der Beamten begonnen werden kann. 2Die notwendigen Hilfsdienste hat er unentgeltlich zu leisten. 3Er muss der Abnahme beiwohnen und in Brennereien mit amtlichen Sammelgefäßen dafür sorgen, dass die Sammelgefäße wieder richtig verschlossen werden.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 189 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 15. 12. 2010.