BO § 17

Erstes Buch: Herstellung und Reinigung des Branntweins

2. Abschnitt: Reinigung des Branntweins

2. Ausnahmen

§ 17

(1) 1Soll der Feinbrand in einer Zeit erfolgen, für die eine Abfindungsanmeldung nicht abgegeben wird, so ist dies der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, spätestens 3 Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Ausfertigung anzumelden. 2Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, erteilt eine Genehmigung. 3Sie kann die angemeldete Betriebszeit auf die zur Durchführung des Feinbrandes angemessene und erforderliche Zeit beschränken.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Anmeldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

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YAAAC-85660