BO § 147

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

A. Verschlussbrennereien

7. Buchführung

§ 147

Der Brennereibesitzer hat ein Betriebsbuch und, wenn amtliche Messuhren vorhanden sind, außerdem für jede Messuhr ein Messuhrbuch nach vorgeschriebenen Mustern zu führen.

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YAAAC-85660