BO § 11

Erstes Buch: Herstellung und Reinigung des Branntweins

1. Abschnitt: Herstellung des Branntweins

9. Stammblatt

§ 11 [1]

1Für jede Verschlussbrennerei und für jede Abfindungsbrennerei, die noch ein Brennrecht besitzt, ist ein Stammblatt nach Muster 1 in dreifacher Ausfertigung anzulegen, von dem ein Stück bei der Zollstelle, das zweite Stück in der Brennerei aufzubewahren und das dritte an die Rechnungsstelle des Bundesmonopolamts einzusenden ist. 2Das Stammblatt muss alle Angaben enthalten, die für die Kennzeichnung der Brennerei und ihre Behandlung nach einzelnen Vorschriften des Gesetzes von Bedeutung sind. 3Bei Änderungen hat die Zollstelle die Berichtigung des Stammblatts zu veranlassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 15. 12. 2010.