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OFD Koblenz 08.05.2008 Kurzinfo ESt St 3_2008K051 -, NWB direkt 31/2008 S. 8

Steuerbefreiung auf Mahlzeitendienste und Behindertenfahrdienste

Helfer der Mahlzeitendienste üben keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Das Überreichen einer Mahlzeit reiche allein nicht zur Annahme einer begünstigten Pflegeleistung aus. Fahrern und Beifahrern im Behindertenfahrdienst kann dagegen der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG für jeweils 50 % der Vergütung gewährt werden, da beide an der Betreuung von behinderten Personen zumindest mitwirken. Hilfsorganisationen haben bisher für beide Tätigkeiten den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in voller Höhe berücksichtigt. Im Hinblick darauf wird bis zum auf eine Nacherhebung von Steuern im Einzelfall verzichtet. Ab dem ist jedoch bei der Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG entsprechend der o. g. Regelung zu verfahren. Den Helfern der Mahlzeitendienste kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 € gewährt werden.

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