BranntwMonG § 48

Erster Teil: Branntweinmonopol

Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen

Erster Titel: Amtliche Aufsicht

§ 48 [1]

(1) Für die monopolrechtliche Prüfung von Betrieben und Unternehmen, die der amtlichen Aufsicht unterliegen, und für die Pflichten der Betroffenen gelten die §§ 193 bis 207 und 209 bis 212 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Für mittelbare Besitzer von Brennereien gelten die §§ 93 bis 97 der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kostenprüfungen zur Festsetzung der Branntweinübernahmepreise. 2Brennereibesitzer, die nach Handelsrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen, haben auf Verlangen der Bundesmonopolverwaltung eine Kostenaufstellung nach vorgeschriebenem Muster zu fertigen und vorzulegen.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 48 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 11. 1979 (BGBl I S. 1937) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 12. 7. 1996 (BGBl I S. 962) mit Wirkung v. .