BranntwMonG § 26

Erster Teil: Branntweinmonopol

Dritter Abschnitt: Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien

Erster Titel: Brennereien

§ 26 [1]

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann anordnen,

  1. dass Rückstände oder Dünger vorübergehend veräußert werden dürfen,

  2. dass neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetrieb selbst gewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art verarbeitet werden dürfen,

  3. dass neben Kartoffeln und Getreide auch andere Stoffe, namentlich Rübenstoffe, verarbeitet werden dürfen.

(2) Die Ermächtigung unter Nummer 3 gilt nur für den Fall, dass die Verarbeitung der anderen Stoffe aus Gründen der Volksernährung notwendig ist.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 26 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 15. 12. 2010.