BranntwMonG § 21

Erster Teil: Branntweinmonopol

Dritter Abschnitt: Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien

Erster Titel: Brennereien

§ 21 [1]

Zu den Monopolbrennereien gehören

  1. die Brennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden,

  2. die Brennereien, die Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, aus Kalziumkarbid oder aus anderen Stoffen herstellen, aus denen Branntwein im Monopolgebiet vor dem gewerblich nicht gewonnen worden ist.

Fundstelle(n):
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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. .