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BFH 13.02.2008 XI B 202/06, NWB direkt 30/2008 S. 9

Vorsteuerabzug bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung

Eine Rechnung berechtigt nur dann gem. § 15 UStG zum Vorsteuerabzug, wenn sie nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellt ist und der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der Unternehmer trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorhandensein der den Anspruch begründenden Tatsachen. An den Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat auch die Einführung der Freistellungsbescheinigung gem. § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG nichts geändert. Die Freistellungsbescheinigung ist Bestandteil des Steuerabzugsverfahrens bei Bauleistungen gem. §§ 48 ff. EStG; ihre Vorlage befreit den Leistungsempfänger lediglich von dessen Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 48 EStG. Die Erteilung der Freistellungsbescheinigung begründet keinen Vertrauenssc...

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