BSG Urteil v. - B 13 R 123/07 R

Leitsatz

Erbringt der frühere Dienstherr Nachversicherungsbeiträge nicht, obwohl ihm die Kenntnis seiner Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 2 SGB IV) gilt auch für Säumniszuschläge.

Gesetze: SGB IV § 24 Abs 1 S 1; SGB IV § 24 Abs 2; SGB IV § 25 Abs 1 S 2; SGB VI § 184 Abs 1

Instanzenzug: SG München, S 17 R 5469/04 vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Freistaat einen Säumniszuschlag wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge zu zahlen hat.

Der 1946 geborene G. P. (P.) stand in der Zeit vom bis zum in einem Beamtenverhältnis zum Kläger. Die Nachversicherung für die Beamtendienstzeit wurde erst im Juli 2004 durchgeführt (Mitteilung der Nachversicherungsdaten an die Beklagte am ; Wertstellung der Nachversicherungsschuld in Höhe von Euro 185.471,04 am ). Dem lag folgender Ablauf zugrunde: Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte mit Schreiben vom die Bezirksfinanzdirektion München - Bezügestelle Besoldung - über die Entlassung des P. informiert "mit der Bitte um Einstellung der Dienstbezüge und weitere Veranlassung hinsichtlich der Nachversicherung" und mit einem weiteren Schreiben vom das Datum der Zustellung des Entlassungsschreibens mitgeteilt. Die Abteilung V 2 der Bezirksfinanzdirektion ("Bezügestelle Besoldung") war zuständig sowohl für die Festsetzung und Abrechnung der Beamtenbezüge (Referat 51/2) als auch für die Nachversicherung (Referat 55). Die Schreiben vom und gingen beim Referat 51/2 ein; neben der Einstellung der Dienstbezüge bearbeitete dieses bis Ende 2000 eine Rückforderung der teilweise ohne Rechtsgrund gezahlten Bezüge für Juni 1999. Das Referat 55 wurde nicht über den Nachversicherungsfall unterrichtet; erst auf eine Nachfrage des P. im Juni 2004 wandte sich das Justizministerium erneut an die Bezirksfinanzdirektion. Eine Dienstanweisung für das Aufgabengebiet Nachversicherung gab es weder 1999 noch später.

Mit Bescheid vom machte die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von Euro 100.860,50 geltend und forderte den klagenden Freistaat zur Überweisung dieses Betrags auf. Unter Zugrundelegung einer Fälligkeit am sowie Berücksichtigung einer Dreimonatsfrist zum Zweck der Klärung von Fragen eines etwaigen Aufschubs legte sie der Berechnung 59 Monate Säumnis zugrunde.

Mit der Klage am erhob der Kläger die Einrede der Verjährung: Die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei bei Zugrundelegung einer Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge am mit Ablauf des verstrichen. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, die Nachversicherungsbeiträge iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV vorsätzlich vorenthalten zu haben; damit gelte keine 30-jährige Verjährungsfrist. Denn die Sachbearbeiter des Referats 51/2 hätten schlichtweg übersehen, dass das für die Durchführung der Nachversicherung zuständige Referat 55 derselben Abteilung vom Eintritt des Nachversicherungsfalls zu unterrichten gewesen wäre. Mangels Kenntnis vom Nachversicherungsfall habe das zuständige Referat 55 die Durchführung der Nachversicherung nicht veranlassen können. Eine Dienstanweisung für das Aufgabengebiet Nachversicherung gebe es nicht. Allenfalls liege ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Bezügestelle der Bezirksfinanzdirektion München vor.

Das Sozialgericht München (SG) hat den Bescheid der Beklagten vom aufgehoben (Urteil vom ) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die ohne Vorverfahren zulässige Klage (§ 78 Abs 1 Satz 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) sei begründet; der Anspruch auf Erhebung von Säumniszuschlägen sei verjährt. Zwar lägen die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV für die Forderung von Säumniszuschlägen vor, weil die Nachversicherungsbeiträge nicht bis zum Fälligkeitstag am , sondern erst am beglichen worden seien. Ansprüche iS des § 25 SGB IV seien auch solche auf Nebenleistungen (Nebenforderungen) wie Säumniszuschläge. Die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist auf Nebenforderungen setze zwar nicht voraus, dass die Nebenforderungen vorsätzlich vorenthalten worden seien; entscheidend sei vielmehr, ob dies auf die Beiträge selbst zutreffe (Hinweis auf BSGE 70, 261 = SozR 3-2400 § 25 Nr 4). Diese seien jedoch nicht vorsätzlich vorenthalten worden. Hierfür sei die Feststellung des inneren (subjektiven) Tatbestands des Vorsatzes nötig, der anhand konkreter Umstände des Einzelfalls und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner individuell ermittelt werden müsse (Hinweis auf SozR 3-2400 § 25 Nr 7 und - Juris). Für den Vorsatz der Personen, derer sich der Beitragsschuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bediene, habe er gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einzustehen. Vorsatz könne nicht - wie die Beklagte dies annehme - immer schon dann unterstellt werden, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Beschäftigten noch keine Entscheidung über den Aufschub der Nachversicherung oder die Nachzahlung der Beiträge getroffen habe. Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtabführung der Beiträge wissentlich und willentlich betrieben oder zumindest billigend in Kauf genommen worden wäre. Die Sachbearbeiter in dem für die Nachversicherung zuständigen Referat 55 hätten von dem Vorgang des Jahres 1999 keine Kenntnis erhalten, weil die Sachbearbeiter des Nachbarreferats 51/2 es versäumt hätten, die Schreiben des Justizministeriums vom und an das Referat 55 weiterzuleiten. Dieses Versäumnis sei als schlichtes Versehen und damit als fahrlässiges Verhalten einzuordnen. Dahinstehen könne, ob dem Kläger der Vorwurf eines Organisationsmangels zu machen sei, weil er keine Vorkehrungen getroffen habe, um ein Versehen der Sachbearbeitung der vorliegenden Art zu vermeiden. Denn es lasse sich jedenfalls nicht Vorsatz oder bedingter Vorsatz bezüglich der Nichtabführung von Beiträgen an die Beklagte feststellen. Das theoretisch vorstellbare Unterlassen von organisatorischen Maßnahmen zur Optimierung der Arbeitsabläufe und zur Verhinderung von Fehlern wäre mit Sicherheit nicht von der Intention getragen, der Beklagten Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten.

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Bedingter Vorsatz liege nach dem (SozR 3-2400 § 25 Nr 7) neben den Fällen von "Schwarzarbeit" auch dann nahe, wenn Beiträge für verbreitete Nebenleistungen zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt würden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung bestehe. Es sei aber davon auszugehen, dass Nachversicherungsschuldner grundsätzlich über Fachpersonal verfügten, dem die rechtlichen Regelungen der Nachversicherungspflicht bekannt seien, sodass von einer "fahrlässigen Rechtsunkenntnis" nicht gesprochen werden könne. Stelle man - wie das SG - auf das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln eines einzelnen Sachbearbeiters ab, bedürfe es zumindest einer Beweislastumkehr. Denn für Rentenversicherungsträger sei es nahezu unmöglich, bedingten Vorsatz nachzuweisen. Deswegen müsse jedenfalls ein öffentlich-rechtlicher Nachversicherungsschuldner nachweisen, dass die Beitragszahlung nicht vorsätzlich vorenthalten worden sei. Überdies sei jede juristische Person verpflichtet, ihren Geschäftsbereich so zu organisieren, dass die rechtmäßige Erledigung der ihr obliegenden Aufgabengebiete gewährleistet sei. Würden Organisationsmängel nur dann den Tatbestand des bedingten Vorsatzes erfüllen, wenn sie von der Intention getragen wären, Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten, würden die Anforderungen an den bedingten Vorsatz überspannt. Wenn bei der typischen und ständig wiederkehrenden Aufgabe der Nachversicherung zusätzlich keinerlei Kontrollmechanismen vorgesehen seien, die eine ordnungsgemäße Weiterbearbeitung der Angelegenheit gewährleisteten, könne nur auf ein bewusstes und auch gewolltes Nichtabführen der Beiträge geschlossen und das Verhalten als bedingt vorsätzlich qualifiziert werden. Liege ein bedingter Vorsatz vor, gelte die 30-jährige Verjährungsfrist, die noch nicht verstrichen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 SGG entschieden.

Die (Sprung-)Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Auf der Grundlage der vom SG festgestellten Tatsachen kann nicht entschieden werden, ob ein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von Säumniszuschlägen nicht nur entstanden, sondern auch nicht verjährt ist.

Da der klagende Freistaat mit Schriftsatz vom auf seine entsprechenden Rechte verzichtet hat, ist unerheblich, dass die Beklagte ihn vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht angehört hat (vgl Senatsurteil vom - B 13 R 48/06 R, RdNr 16 mwN, zur Veröffentlichung in BSG und SozR vorgesehen).

Zwar sind die Voraussetzungen für den Anspruch der Beklagten auf einen Säumniszuschlag nach § 24 Abs 1 SGB IV gegeben (1); zweifelhaft ist jedoch, ob der Kläger glaubhaft machen kann, dass er iS des § 24 Abs 2 SGB VI unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (2). Ebenso bedarf noch der Klärung, ob dem Anspruch die Einrede der Verjährung (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV) entgegensteht (3).

1. Gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen, auf Euro 50,-- nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Nachversicherungsschuldner und damit zahlungspflichtig ist der klagende Freistaat als ehemaliger Dienstherr des Versicherten. Die Nachversicherungsbeiträge sind gemäß § 184 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu zahlen ("fällig"), wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. Dies ist regelmäßig mit dem unversorgten Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (hier: Beamtenverhältnis) der Fall, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VI. Da der Versicherte bis zum in einem Beamtenverhältnis zum Kläger stand, ist die Nachversicherungsschuld am entstanden. Bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstags hat der Kläger Nachversicherungsbeiträge an die Beklagte nicht entrichtet.

Die Höhe des Säumniszuschlags ist - da Einwände insoweit nicht erhoben worden sind -unstreitig (zu der von der Beklagten bei der Berechnung des Säumniszuschlags zugunsten des Klägers berücksichtigten Dreimonatsfrist vgl Senatsurteil vom - B 13 R 48/06 R, RdNr 29).

Säumniszuschläge sind auch in Nachversicherungsfällen und (wie dort regelmäßig der Fall) von Körperschaften öffentlichen Rechts zu entrichten (hierzu im Einzelnen: Senatsurteil vom , BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 10 bis 21).

2. Jedoch ist nach § 24 Abs 2 SGB IV bei einer durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellten Beitragsforderung ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Diese Vorschrift ist - wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat ( BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 25 f; Urteil vom - B 13 R 48/06 R, RdNr 28, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) - auf Nachversicherungsbeiträge entsprechend anzuwenden. Zweifelhaft ist, ob im vorliegenden Fall sich der Kläger auf eine unverschuldete Unkenntnis berufen kann.

Eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann genauso wenig selbst "Kenntnis" bestimmter Umstände haben wie eine juristische Person des Privatrechts. Stellt man auf die Kenntnis des zuständigen Amtswalters ab (so für den Verjährungsbeginn bei § 852 BGB zB BGHZ 134, 343, 346; , NJW 2000, 1411 = SGb 2001, 39 mit kritischer Anm Eichenhofer aaO, 41; zu § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X zB Senatsurteil vom , BSGE 77, 295, 298 = SozR 3-1300 § 45 Nr 27), so wäre dies zu verneinen. Die für die Nachversicherung zuständigen Bediensteten des Klägers im Referat 55 der Bundesfinanzdirektion hatten vom Nachversicherungsfall keine Kenntnis.

Daneben ist jedoch (wenn auch nicht im Rahmen des § 852 BGB: , NJW 2007, 834 = VersR 2007, 513 mwN) der Grundsatz zu beachten, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen hat, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten. Hieraus folgt die Notwendigkeit eines internen Informationsaustausches. Dazu kann ein Informationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler Austausch erforderlich sein. Die Notwendigkeit eines Informationsaustausches bedingt entsprechende organisatorische Maßnahmen. Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind -zurechnen lassen (, MDR 2006, 951, 952 = NZI 2006, 175, RdNr 13; BGHZ 132, 30, 35 ff; jeweils mwN).

Zwar ist eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden (wie hier zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und der Bezirksfinanzdirektion) nicht möglich (s - Juris; ferner zB , EFG 2007, 89, 91); die geschilderten Grundsätze bewirken bei dem konkreten Anlass des Schreibens des Justizministeriums jedoch eine Kenntniszurechnung innerhalb der Bezirksfinanzdirektion (hier der - jedenfalls aktenmäßigen: hierzu BGHZ 132, 30, 35 - Kenntnis des Referats 51/2 über die noch durchzuführende Nachversicherung). Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches bestanden (s , MDR 2006, 951, 952 = NZI 2006, 175, RdNr 13).

Zu Letzterem fehlen tragfähige tatsächliche Feststellungen. Das SG hat zwar aufgrund des Vortrags des Klägers festgestellt, dass es keine Dienstanweisung für das Aufgabengebiet Nachversicherung gab. Dies schließt jedoch nicht notwendigerweise aus, dass die zuständige Bezirksfinanzdirektion auf andere Weise sichergestellt hatte, dass ein Schreiben, wie das des Justizministeriums vom , dessen Erledigung mehreren Referaten oblag, bei Eingang sogleich an alle zuständigen Stellen weitergegeben wurde. Da sonst der Kläger in seinem Vortrag erster Instanz darauf hingewiesen hätte, liegt zwar nahe, dass keine derartige Regelung - welcher Art auch immer - bestand; gänzlich auszuschließen ist eine solche beim gegenwärtigen Sachstand jedoch nicht.

Das SG wird daher festzustellen haben, ob ausreichende organisatorische Vorkehrungen bestanden bzw zumindest glaubhaft gemacht werden können. Wenn ja, müsste sich der Kläger die Kenntnis von seiner Zahlungspflicht iS des § 24 Abs 2 SGB IV nicht zurechnen lassen. Dann bliebe zu prüfen, ob die hieraus folgende Unkenntnis iS des § 24 Abs 2 SGB IV (glaubhaft) "unverschuldet" war. Insoweit ist jedoch selbst der Kläger - wenn auch im Rahmen des § 25 SGB IV (hierzu unter 3) - von einem fahrlässigen (Organisations-)Verschulden ausgegangen. Wäre hingegen von einer Kenntnis des Klägers auszugehen, entfiele die Exkulpationsmöglichkeit von vornherein.

3. Besteht ein Anspruch der Beklagten auf den geltend gemachten Säumniszuschlag wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge nach § 24 SGB IV, ist dessen Verjährung zu prüfen. Die entsprechende Einrede hat der Freistaat mit seiner Klage erhoben.

Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen wie ua Säumniszuschläge (vgl BSGE 70, 261, 264 = SozR 3-2400 § 25 Nr 4; s auch die Legaldefinition der "Beitragsansprüche" in § 28e Abs 4 SGB IV; anders zum "Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d" SGB IV, wie er von § 208 SGB III in Bezug genommen wird: SozR 4-4300 § 208 Nr 1). Der Beitragsschuldner kann auch zwar auf die Hauptleistung zahlen - etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist -, sich jedoch nur wegen einer Nebenforderung auf Verjährung berufen.

Hingegen verjähren, wie die Beiträge, auch die Nebenleistungen in 30 Jahren (§ 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV), wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind (BSG aaO). Ob der klagende Freistaat die Nachversicherungsbeiträge in diesem Sinne vorsätzlich vorenthalten hat, ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen wie die Frage, ob er iS des § 24 Abs 2 SGB IV von seiner Zahlungspflicht Kenntnis hatte (s hierzu unter 2).

Der Begriff "vorsätzlich" schließt den bedingten Vorsatz ein ( SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35 mwN). Der subjektive Tatbestand ist bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln (aaO S 35 f). Ein solches vorsätzliches Fehlverhalten, das mit der 30-jährigen Verjährungsfrist sanktioniert ist, lag nach den Feststellungen des SG im vorliegenden Einzelfall bei den beteiligten Bediensteten der Bezirksfinanzdirektion nicht vor.

Das SG hat ferner dahinstehen lassen, ob ein Organisationsmangel als Anknüpfungspunkt für eine Verschuldensprüfung (vgl BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 4 RdNr 20; allg s zB BGHZ 113, 367, 371 f) vorliegt: Denn es lasse sich kein (bedingter) Vorsatz bezüglich der Nichtabführung von Beiträgen an die Beklagte feststellen: "Das theoretisch vorstellbare Unterlassen von organisatorischen Maßnahmen zur Optimierung der Arbeitsabläufe und zur Verhinderung von Fehlern wäre mit Sicherheit nicht von der Intention getragen, der Beklagten Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten."

Diese Ausführungen können jedoch im Ergebnis den Vorsatz des Vorenthaltens der Beiträge iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV nicht ausschließen. Für den bedingten Vorsatz, wie ihn diese Vorschrift zumindest voraussetzt, ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35). Ferner reicht aus, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist (BSG aaO S 34).

Ist - wie im Idealfall, von dem § 25 SGB IV ausgeht - eine natürliche Person Beitragsschuldner, wird im Regelfall die Feststellung ihrer Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht (rechtzeitig) gezahlt wurden, genügen, um gleichermaßen feststellen zu können, dass der Beitragsschuldner die Beiträge (zumindest bedingt) vorsätzlich vorenthalten hat. Denn die Rechtspflicht zur Beitragszahlung hat zur Folge, dass das Unterlassen der Zahlung einem aktiven Handeln gleichzustellen ist. Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein, so vorzugehen, folgt aber in aller Regel auch das entsprechende Wollen (auch der 12. Senat des BSG stellt aaO, S 33, 35 f in den Fallgruppen, bei denen er regelmäßig Vorsatz annehmen will, auf eine naheliegende Kenntnis von der Beitragspflicht ab und setzt die Bösgläubigkeit mit dem vorsätzlichen Vorenthalten der Beiträge gleich).

Ausnahmen hiervon sind denkbar. Der 11a. Senat des BSG hat (im Urteil vom - B 11a AL 15/06 R, USK 2007-11 = SozR 4-2400 § 25 Nr 1 RdNr 19) offen gelassen, ob - trotz Nichtzahlung in Kenntnis der Zahlungspflicht - eine Zahlungsunfähigkeit den Vorsatz ausschließe (hiergegen Segebrecht in Juris PraxisKomm-SGB IV, 2006, § 25 RdNr 37).

Ebenso wird man diskutieren müssen, ob Vorsatz (trotz Kenntnis) nicht dann fehlt, wenn der Schuldner die Zahlung veranlasst hat, diese jedoch durch Versehen eines Dritten (zB der Bank) nicht ausgeführt wurde.

Jedenfalls dann aber, wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt - innerhalb der kurzen Verjährungsfrist (s SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 34) - Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz. Dann mag der Schuldner besondere, im Einzelnen zu prüfende Umstände vortragen, die diesen Vorwurf aus seiner Sicht entkräften und ein ähnliches Gewicht haben wie eine Zahlungsunfähigkeit oder ein nicht zuzurechnendes Verschulden Dritter.

Andernfalls liefe die Verlängerung der Verjährung in § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV auch bei bedingtem Vorsatz (nach § 29 RVO war insoweit noch eine "absichtliche" Hinterziehung erforderlich; s , USK 90106 = Die Beiträge 1991, 112) weitgehend ins Leere. Denn dann könnte sich ein Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seiner Zahlungspflicht stets mit der Behauptung entziehen, er habe zwar zunächst von seiner Zahlungspflicht gewusst, die geplante Zahlung sei jedoch unterblieben, weil er die Unterlagen verlegt und dann den Vorgang vergessen habe. Ein derartiger Vortrag wäre kaum zu widerlegen, wobei die Feststellungslast bei demjenigen liegt, der sich auf die Verlängerung der Verjährungsfrist beruft ( SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35).

Auf dieser Grundlage aber muss es für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV auch bei einer juristischen Person oder aber einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausreichen, dass dieser die Kenntnis von der Beitragspflicht zugerechnet wird. Denn ebenso wie bei der Frage, ob § 24 SGB IV auf Körperschaften öffentlichen Rechts als Nachversicherungsschuldner anzuwenden ist, besteht auch im Rahmen des § 25 SGB IV kein Grund zu ihrer Bevorzugung.

Im Gegenteil obliegt dem früheren Dienstherrn des nachzuversichernden Beamten diesem gegenüber eine nachwirkende Fürsorgepflicht (vgl zB § 48 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz), die Nachversicherung nicht nur überhaupt, sondern auch unverzüglich durchzuführen. Denn der Betroffene bedarf bereits unmittelbar nach dem Ausscheiden einer tragfähigen Absicherung gegen die Risiken einer Erwerbsminderung oder des Todes (insoweit für die Hinterbliebenen). Auch der Realisierung dieser Verpflichtung dient ihre möglichst effektive Bewehrung mit Säumniszuschlägen.

Wenn daher dem Kläger die Kenntnis von der Beitrags-(Nachentrichtungs-)pflicht zuzurechnen ist, was bereits im Zusammenhang mit der Frage der unverschuldeten Unkenntnis iS des § 24 Abs 2 SGB IV (bei 2) erläutert wurde, folgt hieraus auch (für den Regelfall), dass iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV die verlängerte Verjährungsfrist eingreift.

Das SG wird nach alledem vorrangig zu klären haben, ob und welche organisatorischen Vorkehrungen für den Fall bestanden, dass der Bezirksfinanzdirektion in nur einem Schreiben Aufgaben übermittelt wurden, die in verschiedenen Referaten zu bearbeiten waren.

Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 1740 Nr. 36
SAAAC-83880