RechVersV § 1

Abschnitt 1: Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen und Niederlassungen anzuwenden, für die nach § 341 Abs.  1 und 2 des Handelsgesetzbuchs der Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAC-83773