SEAG § 39

Abschnitt 4: Aufbau der SE

Unterabschnitt 2: Monistisches System

§ 39 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 93 des Aktiengesetzes entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAC-83733